Die Kosten für die ambulante und stationäre Pflege steigen weiter. Die Leistungen der sozialen Pflegeversicherung reichen oft nicht mehr aus, um diese Kosten vollständig abzusichern. Ist man als Pflegebedürftiger nicht mehr in der Lage von seinen Einkünften beispielsweise die Zuzahlung für seinen Heimplatz zu bezahlen, kann man als Betroffener einen Antrag auf Sozialhilfe in Form von „Hilfe zur Pflege“ stellen. Voraussetzung ist allerdings der Nachweis finanzieller Bedürftigkeit.
Bei der Berechnung der Bedürftigkeit wird sowohl das Einkommen als auch das Vermögen der pflegebedürftigen Person herangezogen. „Das Vermögen muss bis auf einige Ausnahmen für die Zuzahlung für die Heimplatzkosten eingesetzt werden“, so Beate Rückriem, Referentin für Pflege und Gesundheit bei der Verbraucherzentrale. Allerdings ist zuvor ein so genanntes Schonvermögen von dem einzusetzenden Vermögen abzuziehen. Und hier gibt es laut Verbraucherzentrale gute Nachrichten. Waren es bislang 5.000 Euro, welche die Betroffenen behalten durften, um Hilfe zur Pflege zu erhalten, sind es seit dem 1.Januar 10.000 Euro. Bei Ehegatten verdoppelt sich dieser Betrag, es bleiben also 20.000 Euro anrechnungsfrei.